Info: Testament/Vermächtnis

Info: Testament /Vermächtnis


Vielleicht haben Sie sich auch schon einmal Folgendes gefragt: 


Was geschieht mit meinem Tier/ meinen Tieren, wenn ich sterbe? Wer sorgt dafür, dass es ihm/ihnen weiterhin gutgeht? 

  • Und wie kann gewährleistet werden, dass meine Patentiere, für die ich zu Lebzeiten gesorgt habe, auch nach meinem Tod die notwendige Unterstützung erhalten?
  •  Wie kann ich Tierschutzvereinen nach meinem Tod Geld zukommen lassen, um sie dadurch in ihrer Arbeit zum Wohle der Tiere zu unterstützen?


Wir haben recherchiert und versucht, Informationen zusammenzutragen, die hilfreich sein könnten.


Leitfaden für Testament und Vermächtnis 


Eine Pressemitteilung aus England lautete etwa folgendermaßen: “Hund Doggy erbt das Haus und das Vermögen seines Frauchens, einer Witwe, und darf sich fortan in 'seinem' Haus nach Herzenslust verwöhnen lassen.”
Eine solche Nachlassregelung ist in Deutschland nicht möglich. Aber es besteht auch in Deutschland die Möglichkeit, für das Wohlergehen des geliebten Tieres nach dem eigenen Tod zu sorgen. 


In Deutschland sind Tiere "Rechtsobjekte", die vererbt werden, aber nicht erben können. Nach § 1922 BGB sind nur Personen (auch so genannte juristische Personen in Form von Gesellschaften oder Vereinen) erbberechtigt. Tiere sind hingegen nach § 90 a BGB zwar keine Sachen, auf sie sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.


Wer also testamentarisch einem Tier 

  • ein Geldvermögen, ein Wohnrecht oder einen Gegenstand zukommen lassen möchte, muss eine natürliche oder juristische Person als Erben einsetzen, und zwar mit entsprechenden Auflagen zugunsten des Tieres. Man beachte allerdings, dass im Gesetz zwingende Regelungen zur Durchsetzung von Auflagen fehlen. Es ist folglich mit einem Risiko verbunden, einem Verwandten, dem Tierschutzverein oder der Kirche sein Hab und Gut zu vererben, ohne sich abzusichern.


Bedenken Sie also in erster Linie einmal die Zuverlässigkeit des möglichen Erben.

  • Fragen Sie sich: „Kann ich mich fest darauf verlassen, dass er meine testamentarischen Anordnungen vollzieht? Ist die betreffende Person außerdem als Halter meines Tieres geeignet, und wird sie ihre zukünftigen Pflichten gewissenhaft erfüllen?“

Wenn Sie Zweifel hegen, schauen Sie sich besser nach einer anderen Möglichkeit um oder sichern Sie sich mit einem Testamentsvollstrecker ab.


Beachten Sie bei der Höhe eines zu vererbenden Geldbetrages, dass Erbschaftssteuer anfällt. Wenn Sie genau wissen wollen, wie viel für Ihr Tier übrig bleibt, sollten Sie sich den Steuerbetrag von einem Finanzberater ausrechnen lassen. 


"Günstiger" ist es, eine als
gemeinnützig anerkannte Organisation einzusetzen, denn diese ist von der Erbschaftssteuer grundsätzlich befreit. Die Substanz Ihres Vermögens bleibt damit abzugsfrei erhalten und dient in vollem Umfang einer guten Sache. Das heißt: Sie helfen direkt und steuerfrei!


In allen anderen Fällen greift die Erbschaftssteuer ein und schmälert das den Erben Zugedachte deutlich.


Damit nach Ihrem Tod für Ihr eigenes Tiere/Ihre eigenen Tiere gut gesorgt wird, ist es daher ratsam, sich frühzeitig zu informieren, wo Ihr Tier bis zum Lebensende gut untergebracht und versorgt werden könnte oder wenn es noch jung ist, wer (z.B. welcher TSV), geeignet ist, für eine Vermittlung in gute Hände Sorge zu tragen. Nur so vermeiden Sie, dass Ihr Tier einfach “entsorgt” wird und nur die rücksichtslosen Erben Ihren Nachlass bekommen. 


Damit Ihr Tier finanziell abgesichert ist und/oder wenn Ihnen daran gelegen ist, dass über Ihren Tod hinaus Gelder Tieren bzw. der Tierschutzarbeit zugute kommen, dann können Sie Tierschutzvereine (bzw. Tierheime) im Testament als ihre Erben einsetzen.

 
Haben Sie den Wunsch, bestimmten Personen oder Organisationen einzelne Vermögensgegenstände oder bestimmte Geldsummen zuzuwenden, können Sie ein
Vermächtnis aussetzen. Im Testament muss klar bezeichnet sein, wer was bekommen soll.

Das Patenkind XY erhält zum Beispiel eine bestimmte wertvolle Kette, der Bruder NN einen Geldbetrag, die gemeinnützige Organisation XY 10.000 €. 


Diese Form des Vererbens eignet sich besonders gut, wenn man einer Institution oder Organisation einen bestimmten Teil seines Vermögens zukommen lassen will, ohne sie als Erbin einzusetzen. Das kann ein bestimmter Geldbetrag, ein bestimmtes Bankguthaben, eine Immobilie oder ein bestimmter Anteil vom Nachlass sein. Vermächtnisnehmer haben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber den Erben.


Wer sicherstellen möchte, dass für ein Tier wirklich in seinem Sinne gesorgt wird, muss einen Testamentsvollstrecker (z. B. Anwalt) einsetzen. Dieser kann gemäß § 2203, § 2208 BGB die Vollziehung einer Auflage oder eines Vermächtnisses verlangen und notfalls einklagen. Dafür müssen Sie natürlich eine Vergütung einberechnen. Aber wenn Sie sichergehen wollen, sollte an dieser Stelle nicht gespart werden.


Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.



Es folgen einige hilfreiche Links:

  • Tierschutz hat Zukunft (Tierschutzbund) - Wenn man diese Seite anklickt, kann man sich auch die Broschüre  „Tierschutz hat Zukunft – Mit Ihrem Testament“ gerne zukommen lassen.
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