Mitglied werden

Mitglied werden

 

Wiederholt wurden wir darauf angesprochen, wie man uns und unsere Ziele unterstützen kann. Wir freuen uns über jede Art von Hilfe (z. B. Sachspenden, Geldspenden, Mitgliedschaft, Verlinkung).

 

Da wir großen Wert auf seriöse und transparente Tierschutzarbeit legen, verzichten wir auf Mitgliederwerbung und sind daher auf Spenden, die Übernahme von Patenschaften oder Mitgliedschaft in unserem Verein angewiesen. Nur so können wir Tieren in Not helfen und etwas bewirken.

 

Wirklich etwas bewegen - und das auf Dauer - können wir nur, wenn es viele Tierfreunde gibt, die sich uns und unserem Tierschutzgedanken anschließen. Insbesondere sind wir natürlich auf auch die Unterstützung unserer polnischen Tierfreunde vor Ort angewiesen, da sie eher in Kontakt zu der Bevölkerung treten können und auch in der Lage sind, Aufklärungsarbeitzu leisten.

 

Möchten Sie Mitglied im TSV „Freunde von Vierpfötchen e. V." werden, um die Arbeit des Vereins zu unterstützen und den Tieren eine neue Chance auf ein besseres Leben zu ermöglichen?

 

Dann beantrage ich die Mitgliedschaft bei Freunde von Vierpfötchen e. V.

Der Jahresbeitrag beträgt 30,00 Euro, ist grundsätzlich jährlich fällig und sollte bis zum 31. März auf unserem Vereinskonto eingegangen sein.

Anfang März versenden wir wie gewünscht einen Rundbrief, in welchem an die Überweisung des Mitgliedsbeitrages erinnert wird. 

Bankverbindung: Freunde von Vierpfötchen e. V. IBAN: DE28 2001 0020 0003 1332 02 / BIC: PBNKDEFF (Postbank Hamburg)


Antrag auf Mitgliedschaft - PDF

Bitte den Antrag ausdrucken und ausgefüllt und unterschrieben auf dem Postweg an uns senden.

Freunde von Vierpfötchen e. V.
Paul-Klee-Straße 5
49377 Vechta

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

1.  Der Verein führt den Namen „Freunde von Vierpfötchen“.

2.  Er hat den Sitz in Vechta.

3.  Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

4.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck
1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Zweck des Vereins ist es, in Not geratenen Hunden und Katzen, insbesondere in Polen, zu helfen, ein lebenswürdiges Dasein zu erhalten.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Unterstützung von Tierheimen und Schutzhöfen durch materielle, finanzielle sowie persönliche Hilfestellung und Errichtung von Stationen für in Not geratene Hunde und Katzen, um vor Ort arbeitende Mitglieder in die Lage zu versetzen, an der Umsetzung der Ziele zu arbeiten.
  • die Sammlung von Geldspenden und Sachspenden und die Gewinnung von Sponsoren
  • für Operationen, Medikamente, Spezialfutter (u. ä.) von Hunden und Katzen, die in der direkten Betreuung von vor Ort arbeitender Tierschützer sind.
  • für Hunde und Katzen von insb. polnischen Menschen, die in Not geraten sind, und z.B. für sehr arme private Tierheime.
  • um Hunden und Katzen, deren Notlage bekannt wird, helfen zu können, z.B. durch die Kostenübernahme und Organisation tierärztlicher Behandlung.
  • und/oder Übernahme von Kosten, die in Zusammenhang mit einer Vermittlung stehen z.B. Impfung, Chippen, Kastration, Transportkosten.
  • für die Kastration von Hunden und Katzen und für die Errichtung von Hütten und/oder tiergerechten Zwingern (anstelle der Kettenhaltung von Hunden) insb. im ländlichen Umfeld von Gorzów. 
  • die Hilfestellung bei der Vermittlung bzw. Vermittlung von Hunden und Katzen in verantwortungsvolle Hände
  • durch die Verbreitung von Steckbriefen und Inseraten im Internet und evtl. in Zeitungen und Mitteilungsblättern.
  • durch die Organisation von Vor- und Nachkontrollen bei zu vermittelnden Tieren.
  • Unterstützung von Öffentlichkeitsarbeit, um den Tierschutzgedanken zu verbreiten.
  • Fernziel ist eine Zusammenarbeit mit insb. polnischen Tierschützern, die ähnliche Ziele verfolgen. 

2. Der Verein „Freunde von Vierpfötchen“ e.V. ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral und bekennt sich zur “freiheitlich, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.“

   

     

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Nachweisüber die Verwendung von Spenden zeitnah und transparent.

 

3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zum Jahresende.

 

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

6.  Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 5 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, und zwar in Höhe von 30 €. Dieser ist im Voraus, bei der Aufnahme sofort, sonst bis jeweils spätestens zum 31. 03. eines Jahres zu entrichten; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet werden oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand. 

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die gleichberechtigt sind. Ein Vorstandsmitglied fungiert als Schatzmeister.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder handeln eigenverantwortlich und sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  4. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Vorstandssitzungen finden in der Regel jährlich mindestens einmal statt; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden, eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 3/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
  4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder durch schriftliche Vollmacht ist möglich, sofern sich dadurch nicht mehr als 3 fremde Stimmen in einer Hand vereinen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen. Das Stimmrecht kann auch schriftlich wahrgenommen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand oder der Versammlungsleiter.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Abstimmung auf der Mitgliederversammlung notwendig. Satzungsänderungen benötigen eine 3/4 Mehrheit der Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wird.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hundehilfe Polen e.V.,die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Tierschutzsinne zu verwenden hat.

 

§ 12 Wirksamkeit der Satzung

1. Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

2. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. September 2008 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

   

 Weinheim, den 27. September 2008

 

 Rödermark, den 02.06.2012 ( Änderung der Satzung § 1, 1 - Name des Vereins)


Share by: